Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 muss die Grundsteuer in Deutschland neu geregelt werden. Denn bisher war es häufig so, dass für vergleichbare Grundstücke in ähnlicher Lage unterschiedlich viel Grundsteuer zu bezahlen war. Dies war auf teilweise seit Jahrzehnten unveränderte Basiswerte zurückzuführen, auf denen aufbauend die Steuer berechnet wurde – in Westdeutschland von 1964, in Ostdeutschland von 1935!
Diese Situation wurde vom Gericht als verfassungswidrig kritisiert und der Gesetzgeber wurde aufgefordert, durch eine Reform mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen. Grundlage ist ein Bundesmodell, von dem jedoch auf Basis einer Öffnungsklausel abgewichen werden kann. Von dieser Option haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht.
Für Hessen bedeutet dies, dass sich die erforderlichen Angaben in überschaubarem Rahmen halten, was die Bearbeitung vereinfacht. Derzeit laufen die Abfragen der Daten, die verpflichtend über das Elster-Portal eingereicht werden müssen. Bis zum 31. Oktober haben die Grundstückseigentümer Zeit, die Angaben zu machen und damit ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nachzukommen.
Es werden nach wie vor drei Grundsteuerarten unterschieden: Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke – hierzu zählen auch Eigentumswohnungen – und eine erhöhte Grundsteuer C für baureife Grundstücke. Gerade diese Form hat einen politischen Hintergrund, da so die Eigentümer dazu bewegt werden sollen, durch eine Bebauung dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.
Im Ergebnis soll die neue Grundsteuer aufkommensneutral sein. Dies bedeutet aber nicht, dass es für den Einzelnen keine Abweichungen nach oben oder unten geben kann. Und ist die Arbeit der Dateneingabe erstmal gemacht, können sich die Hessen erstmal zurücklehnen: die nächste Aktualisierung steht dann erst wieder in 14 Jahren an.