Mit dem Jahreswechsel 2023 kommen auf Hauseigentümer eine Reihe von Neuerungen zu. Sei es beim Vererben von Immobilien, bei den Vorgaben für Abschreibungen oder beim Bargeldverbot – eine Reihe von neuen gesetzlichen Regelungen bedeuten höhere Kosten für Eigentümer und Mieter.
Erbschaftsteuer:
Wie bereits im Snapshot Oktober beschrieben wurde, wird die Erbschaftsteuer angepasst. Dies wird in einigen Fällen zu höheren Erbschaftssteuern führen, da die Grundlagen der Verkehrswertermittlung angepasst wurden. So wird beim Sachwertverfahren, was besonders bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zur Anwendung kommt, eine Anpassung der Nutzungsdauern der Gebäude vorgenommen. Dies führt im Ergebnis zu potentiell höheren Werten, da dementsprechend von einer längeren Nutzungsdauer der Immobilien ausgegangen wird, was wiederum zu einem höheren Wert dieser Immobilien führt. Dies wiederum bedeutet eine höhere Erbschaftssteuer, da für diese der Wert des Objekts maßgeblich ist. Im Extremfall kann ein Erbfall dadurch auch erst erbschaftssteuerpflichtig werden, weil mit dem höheren Wertansatz die relevanten Grenzwerte, ab denen überhaupt Erbschaftssteuer zu zahlen ist, überschritten werden.
Bargeldverbot bei Immobilienkäufen:
Ob für die meisten Menschen das Verbot der Bargeldzahlung beim Immobilienkauf eine Rolle spielt, darf bezweifelt werden. Nichtsdestotrotz hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, dass beim Immobilienkauf weder Bargeld noch Kryptogeld oder Rohstoffe als Zahlungsmittel verwendet werden dürfen, um das Problem der Geldwäsche zu verringern. So müssen Notare das Verbot überwachen und Verstöße melden. Durch die Übertragung der Grundbücher ins Transparenzregister sowie durch den Aufbau einer neuen Datenbank, in der die Transaktionsdaten gespeichert werden, soll langfristig die Transparenz im Immobiliensektor erhöht werden.
Aufteilung CO2-Abgabe:
Durch die im Klimapaket beschlossene Bepreisung des CO2-Ausstoßes (siehe auch Snapshot vom November 2022) soll ein Anreiz gesetzt werden, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Bisher mussten die Mieter diese Kosten im Rahmen ihrer Heizkostenabrechnung alleine tragen. Es wurde jedoch, vor allem von Mieterschutzverbänden, kritisiert, dass dadurch die Mieter bei schlecht gedämmten Häusern übermäßig viel zahlen müssen, ohne auf den Wärmeverbrauch Einfluss nehmen zu können durch z.B. Sanierungsmaßnahmen. Dieser durchaus berechtigten Klage hat der Gesetzgeber insofern nachgegeben, als dass ab 2023 ein Stufenmodell eingeführt wird, das die CO2-Kosten zwischen dem Mieter und dem Vermieter verteilt. Bei sehr schlechtgedämmten Wohnungen (> 52 kg CO2 pro m² pro Jahr) trägt demnach der Vermieter 95% der CO2-Kosten, während bei sehr gut gedämmten Wohnungen (<12kg CO2 pro m² pro Jahr = KfW-Haus 55) der Mieter die Kosten zu 100% zu tragen hat. Die Zwischenwerte erhöhen bzw. verringern sich in 10-Prozent Schritten zwischen Mieter und Vermieter und sollen so zum einen den Vermieter dazu bewegen, das Gebäude energetisch zu sanieren und zum anderen den Mieter anhalten, sparsam mit Energie umzugehen.
Abschreibungsregeln:
Die lineare Abschreibung beim Mietwohnungsbau wird bereits ab Januar 2023 von zwei auf drei Prozent angehoben und damit sechs Monate früher als ursprünglich geplant. Außerdem wird eine zeitlich begrenzte Sonder-AfA für den Mietwohnungsbau eingeführt. Innerhalb von vier Jahren können demnach jeweils 5 Prozent der Herstellungskosten abgesetzt werden, solange die Baukosten 4.800 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten. Davon können maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings muss dafür der Gebäudestandard eines Effizienzhaus 40 bzw. ein Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNB) vorliegen.
Außerdem ist die rückwirkende Befreiung von der Ertragssteuer für kleine Fotovoltaikanlagen, rückwirkend zum 1. Januar 2022, zu nennen, die es besonders für Privatleute erleichtert, eine entsprechende Anlage zu installieren.